Satzung


§ 1      Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 17.6.1928 in Flamersheim (jetzt Euskirchen) gegründete Verein führt den

Namen „Verein für Rasensport Flamersheim e.V.“

  1. Der „Verein für Rasensport Flamersheim e.V.“ hat seinen Sitz in Euskirchen

Flamersheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter dem

AZ….10346………..eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe sowie die

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht

insbesondere durch:

  1. a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensport;
  2. b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  3. c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen

  1. d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
  2. e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen
  3. f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
  4. g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  5. h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,

seelischen und geistigen Wohlbefindens

  1. i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein

gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehenden

Gegenstände.

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des

Wertes eines Anteiles am Vereinsvermögen.

 

§ 4      Verbandsmitgliedschaften

 

  1. Der Verein ist Mitglied
  2. a) im Fußballverband Mittelrhein e.V. und in den für andere betriebene Sportarten

zuständigen Fachverbänden.

  1. b) im Stadtsportverband Euskirchen e.V. und dem Kreissportbund Euskirchen.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der

Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den

Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

– aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können,

für passive Mitgliedern steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeträge

im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

  1. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des

Vereins.

  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu

richten. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres möglich.

  1. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein

ausgeschlossen werden:

  1. a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung

von Anordnungen der Organe des Vereins.

  1. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
  2. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

groben unsportlichen Verhaltens,

  1. d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende

Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7      Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Die Beiträge werden in der Regel halbjährlich bzw. jährlich durch Bankeinzug erhoben. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 8      Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendete n 18. Lebensjahr an wählbar.

  1. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder der Jugendfußballabteilung des Vereins vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendleiter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr angewählt werden.

§ 9      Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane    verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind schriftlich mit Begründung auszusprechen.

§ 10    Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 5,2) gegen einen Ausschluss (§ 6.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 9) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 11    Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der geschäftsführende Vorstand
  4. c) der Gesamtvorstand
  5. d) die Jugendversammlung
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergaben.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein sind. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 12    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  4. a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
  5. b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden

Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist

von drei Wochen liegen.

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung

mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. a) Entgegennahmen der Berichte
  2. b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Sitzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

 

§ 13    Mitarbeiterkreis

 

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören
  2. a) die Mitglieder des Vorstandes
  3. b) die Abteilungsleiter
  4. c) die Übungsleiter
  5. d) die Betreuer
  6. e) die Schiedsrichter
  7. f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  8. g) Kassenprüfer
  9. h) der Platzwart
  10. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 14    Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet
  2. a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Kassierer

dem stellvertretenden Kassierer

dem Geschäftsführer

dem Jugendleiter

dem Ressortverteilung Freizeitsport

  1. b) als Gesamtvorstand, bestehend aus

dem geschäftsführenden Vorstand a) und den Vertretern der Abteilungen.

  1.  
  2. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  3. b) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre

Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein

Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

  1. c) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine

Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder

anwesend sind.

  1. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Fußball-Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vertreter der Abteilungen werden von den Abteilungen gewählt.
  3.  
  4. a) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden

Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  1. b) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  2. c)         Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die

Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Wiederwahl ist zulässig.

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  3. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 15    Vereinsjugend

 

  1. Die „Jugend des Vereins“ ist die Gemeinschaft aller Mitglieder der Jugend-

Fußballabteilung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle

Jugendfußball-Angelegenheiten des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über

die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

  1. Organe der Jugendabteilung sind
  2. a) der Jugendleiter und
  3. b) die Jugendversammlung.
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des

Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung

nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 16    Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden imBedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  1. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen

besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  1. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilung-

Versammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des

Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung

verpflichtet.

  1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag

einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Beitrages bedarf der

vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 17    Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18    Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
  4. Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 19    Ordnungen

 Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein

  • eine Geschäftsordnung,
  • eine Finanz – und Beitragsordnung
  • eine Jugendordnung.
  • eine Ehrenordnung

Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 20    Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  3. a) der Gesamtvorstand mit der Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder beschlossen hat, oder
  4. b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesenden sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Allgemeinen Ortsvereine Flamersheim e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22    Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. April 2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.